Vereinssatzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsbereich

(1) Der am 12.Februar 2011 gegründete Verein führt den Namen Cat Club Germany e.V., in Abkürzung CCG e.V.

(2) Sitz:
Der Verein ist in das Vereinsregister Amberg unter der Nummer VR 200/330 eingetragen. Der Verwaltungssitz ist der Wohnort des 1. Vorsitzenden. Der juristische Sitz ist 92284 Poppenricht.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung“, darf weder Gewinn anstreben noch sich an gewerblichen, nach Gewinn strebenden Einrichtungen beteiligen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck und Vereinstätigkeit

Der CCG vereint Züchter, Halter und Freunde aller Katzenarten und vertritt deren Interessen mit dem Ziel der Förderung der Reinzucht und der Haltung der Katze als Haustier.
Dieses Ziel sucht er zu erreichen durch:

  1. Zusammenschluss der Züchter und Liebhaber aller Katzen.
  2. Austausch von Zuchterfahrungen in Versammlungen.
  3. Wissenschaftliche Vorträge, theoretische und praktische Beratung in allen Fragen der Zucht, Vererbung, Ernährung und Wertbeurteilung.
  4. Veranstaltung von Katzenschauen und Ausstellungen.
  5. Fühlungnahme mit gleichartigen Züchterorganisationen.
  6. Vermittlung und Nachweis von Zucht- und Liebhabertieren.
  7. Zuchtkaternachweis.
  8. Führung eines Zuchtbuches und die Erstellung von Stammbäumen.
  9. Unterstützung des Tier- und Naturschutzes.

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Der Verein hat

  • Hauptmitglieder
  • Familienmitglieder
  • Fördermitglieder
  • Ehrenmitglieder

(2) Mitglied des Vereines kann jede natürliche, nach § 2 BGB volljährige, Person werden. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, die Katzen hauptberuflich züchten, vertreiben oder gegen die Richtlinien des Deutschen Tierschutzgesetzes verstoßen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der / des gesetzlichen Vertreter/s.

(4) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.

(5) Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die vorliegende Satzung, sowie alle durch die Organe des Vereins satzungsgemäß erlassenen Vorschriften und Regelungen an.

(6) Mit dem Mitgliedsausweis erhält das Mitglied eine Satzung, sowie Geschäfts- und Gebührenordnungen.

(7) Familienmitglieder sind solche Mitglieder, die mit einem Haupt-, Förder- oder Ehrenmitglied (Erstmitglied) in häuslicher Gemeinschaft leben, soweit sie nicht selbst Hauptmitglieder sind. Bei der Aufnahme von Familienmitgliedern ist der Name, die Anschrift und die Mitgliedsnummer des Hauptmitgliedes anzugeben.

(8) Fördermitglieder des CCG, die gleichzeitig Mitglied in einem anderen Katzenzuchtverein sind, sind von der Teilnahme an der Delegiertenversammlung(DV) des CCG ausgeschlossen. Ihnen kann jedoch die Anwesenheit im Einzelfall gestattet werden.

(9) Zu Ehrenmitgliedern können, durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Personen ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(10) Alle Mitglieder können die Einrichtungen des Vereines unter Beachtung der Richtlinien in Anspruch nehmen. Hauptmitglieder erhalten mindestens einmal jährlich eine schriftliche oder elektronische Vereinsinformation.

(11) Alle Mitglieder verpflichten sich, die Bestrebungen des Vereines durch aktiven Einsatz zu fördern und alle in Satzung, Richtlinien und Geschäftsordnungen aufgeführten Bestimmungen einzuhalten. Sie verpflichten sich, in der Öffentlichkeit alle Handlungen und Äußerungen zu unterlassen, die geeignet sind, das Ansehen des Vereines zu schädigen.

(12) Gegen Maßnahmen der Vereinsorgane steht jedem Mitglied das Recht der Beschwerde beim Rechtsausschuss zu. Jedem Mitglied steht bei Streitigkeiten mit anderen Mitgliedern auch das Recht zu, den Rechtsausschuss anzurufen. Dieser versucht sodann zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Scheitert die Vermittlung legt der Rechtsausschuss die Sache dem Vorstand vor und berät diesen.

(13) Nur Hauptmitglieder können einen Zwingerschutz und Stammbäume beantragen. Soll ein Zwingername auf zwei Personen eingetragen werden, müssen beide Hauptmitglieder sein. Pro Person (Hauptmitglied) ist nur jeweils ein Zwinger erlaubt.

(14) Jede natürliche Person, die Haupt- oder Ehrenmitglied des Vereins oder Familienmitglied eines Haupt- oder Ehrenmitglieds des Vereins ist, besitzt ab dem vollendeten 16. Lebensjahr das aktive Wahlrecht und das passive Wahlrecht zu den Institutionen der Ortsgruppe, denen er als ordentliches Mitglied angehört. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
Das passive Wahlrecht zum Vorstand des Vereins oder der Ortsgruppe erfordert Volljährigkeit.

(15) Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

(16) Das durch die Mitglieder in Ausübung der Vereinstätigkeit geschaffene geistige Eigentum steht allein dem Verein zu. Insbesondere hat der Verein das Recht Bilder, auch solche von Mitgliedern, zu veröffentlichen.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung beim Vorstand geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(9) Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder, Mitglieder des erweiterten Vorstands, Vorstände der Ortsgruppen u.a. – können für Ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft die Delegiertenversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  • den Austritt.
  • den Ausschluss des Mitgliedes.
  • Streichung der Mitgliedschaft.
  • den Tod.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er wird zum darauffolgenden 31.12. des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Erklärung bis zum 30. September (Poststempel) abgegeben wurde. Der Austritt ist der Geschäftsstelle des Vereins durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Die Versendungsform gilt nur als Zugangsnachweis und stellt kein Wirksamkeitserfordernis des Austritts dar.

(3) Ein Mitglied kann auf Antrag eines anderen Mitglieds oder Organs aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  1. wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
  2. wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, insbesondere wenn es durch sein Verhalten in groben Maße den Frieden zwischen den Vereinsmitgliedern stört,
  3. wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
  4. wenn das Mitglied Beschädigungen an Anlagen und Einrichtungen des Vereins mutwillig verursacht,
  5. wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(4) Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Rechtsausschusses der erweiterte Vorstand mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses nach Ziffer (4) Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb dieser Zeit ausreichend schriftlich zu begründen. Über die Berufung entscheidet die Delegiertenversammlung alsdann auf ihrer nächsten Versammlung endgültig.
Übt das Mitglied ein Amt im geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand aus, so entscheidet in Abweichung von Absatz (4) Satz 1 die Delegiertenversammlung in erster Instanz abschließend. Es entfällt hierbei die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Delegiertenversammlung.

(6) Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten.

(7) Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte und –pflichten.

(8) Nimmt der Betroffene die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und / oder ficht der Betroffene den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(9) Ein Mitglied kann, nach seiner vorherigen Anhörung, bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen vom Vorstand mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

  1. Verweis.
  2. Ordnungsgeld, das der Vorstand nach Anhörung des Rechtsausschusses in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt beim 10fachen des Jahresbeitrages.
  3. Ausschluss von der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins.
  4. Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein als Berechtigter genutzten Einrichtungen, Anlagen oder Gebäude.

Gegen den Beschluss ist die Anrufung des erweiterten Vorstands binnen Frist von 14 Tagen möglich. Der erweiterte Vorstand entscheidet alsdann auf seiner nächsten Sitzung abschließend.

(10) Sofern ein Mitglied ersichtlich jedes Interesse an der Mitgliedschaft im Verein verloren hat, was regelmäßig dann angenommen werden kann, wenn das Mitglied nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit und erfolgter Mahnung, in der auf die mögliche Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen wurde, den fälligen Jahresbeitrag gezahlt hat, kann der erweiterte Vorstand durch einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen die Mitgliedschaft des Betreffenden streichen.

(11) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief oder per Boten zuzustellen; die Wirkung eines Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(12) Alle zu einem ausscheidenden Erstmitglied gehörenden Familienmitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft, sofern nicht einer von ihnen eine Haupt-, Förder-, oder Ehrenmitgliedschaft begründet. Nach Ausschluss eines Hauptmitglieds sind die von dessen Mitgliedschaft abhängigen Familienmitglieder gesondert zu informieren.

(13) Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedsrechte und Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Folge. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitrags- oder sonstige Zahlungsverpflichtungen, bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Beiträge und Gebühren

(1) Zur Deckung der Kosten und zur Erleichterung der Vereinsziele hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus jährlich bis zum 1.3. eines jeden laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Daneben werden vom Verein Gebühren für die Inanspruchnahme weiterer Leistungen erhoben. Die Fälligkeit für Gebühren tritt 4 Wochen nach Anfall und Anforderung ein, sofern dies nicht durch Satzung, Ordnung oder im Einzelfall durch Bekanntgabe an den Gebührenschuldner anders bestimmt ist. Der Verein ist zur Mahnung ausstehender Zahlungen nicht verpflichtet. Verzug tritt ein, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit keine Zahlung erfolgt ist. Nach einem Verzug von 6 Monaten kann die Mitgliedschaft gestrichen werden (§ 5 Ziff. 8).

(2) Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und sonstiger Gebühren werden vom erweiterten Vorstand beschlossen. Dies betrifft nicht die Ausstellungsgebühren; diese beschließt der geschäftsführende Vorstand im Einzelfall.

(3) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann auf Antrag der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(4) Generell werden die Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedern mit einem Lastschriftverfahren eingezogen. Mitglieder die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, welche vom Vorstand festgelegt wird. Gebühren und weitere Kosten werden in geeigneter Weise eingezogen.

(5) Bei Verzug der Beitrags- oder Gebührenzahlung ruhen die Mitgliedsrechte, sofern keine schriftliche Stundung durch den Vorstand vorliegt.

§ 7 Vereinsordnungen

(1) Der Verein gibt sich folgende Geschäftsordnungen:

  1. des Vorstandes
  2. des erweiterten Vorstandes
  3. des Zuchtausschusses
  4. des Rechtsausschusses
  5. des Ausstellungsbüros
  6. der Rechnungsprüfung

(2) Für den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnungen ist der erweiterte Vorstand zuständig.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereines sind:

  1. die Delegiertenversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand
  4. die Ortsgruppenvorstände
  5. die Ausschüsse
    1. der Rechtsausschuss
    2. der Zuchtausschuss
    3. die Rechnungsprüfung

(2) Zur Erledigung besonderer Aufgaben können weitere Ausschüsse eingerichtet werden, die für die Dauer des Auftrages, jedoch nicht länger als die Amtsdauer des gewählten Vorstandes, bestehen bleiben.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Mitgliedes, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Entscheidungen der Organe, ausgenommen der Delegiertenversammlung, können, nach schriftlicher Aufforderung durch den jeweiligen Leiter bzw. Vorsitzenden, schriftlich erfolgen. Hierzu müssen innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung mindestens 75% der jeweiligen Organmitglieder ihre Stimme abgegeben haben.

(5) Beschlüsse der Organe werden mit Beschlussfassung wirksam und durch die Veröffentlichung in der Vereinsinformation gegenüber allen Mitgliedern des Vereins verbindlich.

(6) Jedes Vereinsmitglied kann höchstens in ein Organ gewählt werden.

§ 8.1 Die Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Diese setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Delegierten der Ortsgruppen.
Die Anzahl der Delegierten pro Ortsgruppe setzt sich wie folgt zusammen. Der( Gruppenvorsitzende ist automatisch Delegierter. Des Weiteren ist folgender Schlüssel für die Anzahl der zusätzlichen Delegierten gültig.
Delegiertenschlüssel für die Ortsgruppen des CCG

Gruppenstärke gewählte Delegierte insg. stimmber. Personen
7 – 20 Pers. 1 Delegierter 2 Personen
21 – 40 Pers. 2 Delegierter 3 Personen
über 40 Pers., pro angefangene 25 Mitglieder ein Delegierter zusätzlich

Die Wahl der Delegierten findet wie unter Absatz (4) und § 9 Absatz (15) beschrieben statt.

(2) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich einmal statt und zwar im 4. Quartal. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen,

  1. wenn es nach der Satzung erforderlich ist,
  2. bei Ersatzwahlen für ausscheidende Vorstandsmitglieder,
  3. wenn die Mehrheit der Ortsgruppenvorstände oder
  4. wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragen,
  5. bei drohender Auflösung des Vereins.

(3) Regelmäßige Gegenstände der Beratung bzw. der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung sind insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • der Tätigkeitsbericht des Vorstandes und der Ausschüsse
  • Entgegennahme des Kassen- und Kassenprüfungsberichtes
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
  • Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder über die Vereinsauflösung
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(4) Die Einberufung zu allen Delegiertenversammlungen erfolgt spätestens 90 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung zur Delegiertenversammlung wird den Gruppenvorständen von der Geschäftsstelle eine aktuelle Gruppenmitgliederliste übersandt, aus der die Anzahl der zu wählenden Delegierten gemäß Delegiertenschlüssel gemäß Absatz (1) hervorgeht. Für die Delegiertenwahl ist der Mitgliederbestand bei Erstellung der Liste verbindlich, eine nach der Übersendung dieser Liste an die Ortsgruppenvorstände eintretende Änderung im Mitgliederbestand ist unbeachtlich. Nach Meldung der Delegiertenwahlergebnisse von den Ortsgruppen erfolgt durch den Vorstand die Einladung an die Delegierten, welche mindestens 14 Tage vor der Versammlung zugegangen sein muss. Bei einer außerordentlichen Delegiertenversammlung müssen die Einladungen spätestens 8 Tage vor Versammlungsbeginn zugegangen sein.

(5) Mit der schriftlichen Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben, das auch in der Vereinsinformation abgedruckt werden kann, gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

(6) Der Versammlungsort wird vom Einberufenden festgelegt.

(7) Jedes Mitglied kann Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung, Wahlvorschläge und sonstige auf der Versammlung zu behandelnde Angelegenheiten bis 30 Tage vor der Delegiertenversammlung beim Vorstand schriftlich einreichen.
Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Zulassung der eingereichten Anträge zu Beginn der Versammlung. In der Delegiertenversammlung vorgebrachte Anträge können vom Versammlungsleiter als sachdienlich zugelassen werden.

(8) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 51 % der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Ist die Delegiertenversammlung beschlussunfähig, wird mit gleicher Tagesordnung eine weitere Delegiertenversammlung am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt, welche sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden.

(9) Die Delegiertenversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert ebenfalls die Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(10) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung nach getrennten Wahlgängen.

(11) Im ersten Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der Ja-Stimmen aller anwesenden wahlberechtigten Delegierten auf sich vereinigt (einfache Mehrheit). Erzielt kein Kandidat die erforderliche Stimmenmehrheit, erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl der Kandidaten, welche im ersten Wahlgang die höchste Anzahl und die zweithöchste Anzahl an Ja-Stimmen erhielten. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Ja-Stimmen der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(12) Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(13) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Delegierten dies beantragt.

(14) Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8.2 Der Vorstand

(1) Der vereinsintern geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 des BGB besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Zuchtamtsvorsitzenden
  • Schriftführer (Geschäftsstelle)
  • Schatzmeister

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende repräsentieren den Verein und vertreten dessen Interessen nach außen.
Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Absatz (1) haben das Recht, an allen Sitzungen der Vereinsorgane beratend teilzunehmen.

(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

  1. die Beratung aller Fragen, die sich aus der Leitung des Vereins ergeben;
  2. die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse des erweiterten Vorstandes.

(5) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied bestimmen. Diese Bestimmung ist vom erweiterten Vorstand zu bestätigen.

(6) Wiederwahl ist möglich.

(7) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Bestimmung im Sinne des Absatzes (5) nicht besetzt werden kann. Diese Kumulation von Ämtern gilt jedoch nur bis zur nächsten Delegiertenversammlung.
Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem anderen Organ des Vereins wahrnehmen.

(8) Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins und bereitet die notwendigen Beschlüsse vor. Er sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.

(9) Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes beruft und leitet die Sitzungen des erweiterten Vorstands.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(11) Der erweiterte Vorstand erlässt für den Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilungsplan. Diese Geschäftsordnung regelt neben den Aufgaben der Vorstandsmitglieder insbesondere die für den Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art erforderliche Anzahl von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, eventuell bestehende Verfügungsbeschränkungen und sonstige Modalitäten.

(12) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sich einen Assistenten zur Unterstützung und Hilfe zu suchen. Dieser muss vom Vorstand bestätigt werden. Der Vertreter des 1. Vorsitzenden ist bei dessen Abwesenheit satzungsgemäß der 2. Vorsitzende.

(13) Falls erforderlich, ist von jedem Ausschuss des CCG ein Mitglied zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen.

(14) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes richtet sich nach § 4 der Satzung.

(15) Vorstandsmitglieder nach § 8.2 Absatz (1) können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 8.3 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (§ 8.2) und den jeweiligen Ortsgruppen-Vorsitzenden oder einem, vom jeweiligen Ortsgruppen-Vorsitzenden bestimmten anderen Mitglied einer Ortsgruppe. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen.

(2) Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8.4 Ausschüsse

(1) Jeder Ausschuss hat mindestens drei Mitglieder, maximal jedoch 10 Mitglieder, die mit mindestens einem weiteren Ersatzmitglied alle zwei Jahre von der Delegiertenversammlung zu wählen sind.

(2) Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Leiter.

(3) Stehen keine drei Mitglieder mehr zur Verfügung und ist die ordentliche Arbeit des Ausschusses gefährdet, so kann der erweiterte Vorstand ein Vereinsmitglied mit der Tätigkeit beauftragen.

(4) Abweichend von § 8.1 Abs. (9) werden die Mitglieder der Ausschüsse in der Weise gewählt, dass alle Wahlvorschläge gemeinsam gewählt werden und die der Ausschussgröße erforderliche Anzahl der Kandidaten gewählt ist, welche die meisten Ja-Stimmen der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die übrigen Kandidaten werden in der Reihenfolge der erzielten Wahlstimmen Ersatzmitglieder des Ausschusses.

§ 8.4.1 Der Rechtsausschuss

(1) Er überwacht die Einhaltung der Satzung, Richtlinien und Versammlungsbeschlüsse des Vereines. Er kann ohne Antrag tätig werden.

(2) Streitigkeiten innerhalb des Vereines werden durch den Rechtsausschuss behandelt und mit dem Vorstand entschieden. Er kann Bußgelder festlegen, die vom Vorstand beschlossen werden.

§ 8.4.2 Der Zuchtausschuss

Mit dem Zuchtamtsvorsitzenden arbeitet der Zuchtausschuss. Zucht- und Haltungsrichtlinien werden von ihm erarbeitet und durch den erweiterten Vorstand in Kraft gesetzt. Die Gebühren in Zuchtangelegenheiten werden vom Zuchtamtsvorsitzenden der Delegiertenversammlung vorgeschlagen.

§ 8.4.3 Die Rechnungsprüfung

(1) Zu seinem Aufgabengebiet die Überwachung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung. Ihm gehören die zu wählenden drei Kassenprüfer an. Er muss mindestens einmal pro Geschäftsjahr eine Rechnungsprüfung durchführen. Sonderprüfungen können jederzeit durchgeführt werden. Über die erfolgte Prüfung ist den Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen ein ausführlicher Bericht zu erstellen. Unstimmigkeiten jeglicher Art sind unverzüglich dem Vorstand zu melden. Der Vorstand hat innerhalb von vier Wochen dazu Stellung zu nehmen.

(2) Der Delegiertenversammlung ist jeweils ein ausführlicher Prüfungsbericht vorzulegen.

§ 9 Die Ortsgruppen

(1) Die Vereinsmitglieder schließen sich in regionalen Gruppen zusammen. Auf dem Mitgliedsantrag ist zu vermerken, welcher Gruppe das jeweilige neue Mitglied sich anschließen möchte. Jedes Mitglied kann sich innerhalb der Vereinsgrenzen einer anderen als der örtlich zuständigen Gruppe anschließen.

(2) Interessengemeinschaften für die Zucht einer bestimmten Rasse können vom erweiterten Vorstand zugelassen werden.

(3) Die Gründung einer neuen Gruppe ist vom Vorstand vorzunehmen, wenn die neue Gruppe mindestens sieben Mitglieder vereinigen kann und am gleichen Ort keine andere Gruppe besteht. Die Gruppe ist vom Vorstand aufzulösen, wenn ihre Mitglieder nicht mehr die Gruppenaufgaben erfüllen können. Die Mitglieder können sich dann benachbarten Gruppen anschließen.

(4) Die Gruppe erhebt keine eigenen Beiträge und Gebühren. (5) Der Gruppenvorstand leitet die Ortsgruppe.
Er besteht mindestens aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Schriftführer sein kann
  • Schriftführer
  • Schatzmeister

(6) Der 1. Vorsitzende der Ortsgruppe wird vom geschäftsführenden Vorstand für alle Rechtsgeschäfte bevollmächtigt, die der ihm übertragene Aufgabenbereich der von ihm vertretenen Ortsgruppe gewöhnlich mit sich bringt. Beschränkt ist die Vollmacht der Höhe nach auf die Eingehung von Verbindlichkeiten bis zu 500,00 €. Dem 1. Vorsitzenden der Ortsgruppe ist für die Dauer seiner Amtszeit eine entsprechende Vollmachtsurkunde auszuhändigen.

(7) Verbindlichkeiten, die 500,00 € übersteigen, dürfen nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes eingegangen werden. Die Verbindlichkeiten dürfen insgesamt das Ortsgruppenguthaben nicht überschreiten. Ortsgruppenvorstände müssen vor Beginn eines jeden Rechnungsjahres dem geschäftsführenden Vorstand einen detaillierten, verbindlichen Finanzplan vorlegen. Der geschäftsführende Vorstand stimmt dann durch Anerkennung dieses Finanzplanes allen
Einzelverbindlichkeiten der Ortsgruppe zu, die durch diesen Finanzplan abgedeckt sind.

(8) Der 1. Vorsitzende vertritt die Ortsgruppe, neben eventuell zu wählenden weiteren Delegierten in der Delegiertenversammlung und gegenüber dem Vorstand des Vereins. Er beruft und leitet die Ortsgruppenversammlung.

(9) Ist der 1. Vorsitzende verhindert, die Interessen der Ortsgruppe im erweiterten Vorstand zu vertreten, bestimmt er ein Mitglied der Ortsgruppe, regelmäßig den 2. Vorsitzenden, als Vertreter.

(10) Dem 1. Vorsitzenden obliegen alle Aufgaben, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

(11) Dem Ortsgruppenvorstand obliegen die Leitung der Ortsgruppe, insbesondere die Bewilligung der Ausgaben und die Durchführung der Beschlüsse der Ortsgruppenversammlung.

(12) Jährlich mindestens einmal ist eine Ortsgruppenversammlung einzuberufen, die den Kassenbericht entgegennimmt und anerkennt.
Eine Ortsgruppenversammlung ist auch einzuberufen:

  1. wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung eine solche beantragen;
  2. bei Wahlen bzw. Ersatzwahlen der Mitglieder des Ortsgruppenvorstands.

(13) Weigert sich ein Ortsgruppenvorstand, gemäß Absatz (12) eine Ortsgruppenversammlung einzuberufen, so kann diese vom Vorstand des Vereins einberufen werden.

(14) Die Ortsgruppenversammlungen wählen den Ortsgruppenvorstand auf die Dauer von zwei Jahren.

(15) Für die Durchführung der Ortsgruppenversammlung, für deren Beschlussfassung und für die Wahlen gelten die Vorschriften über die Delegiertenversammlung (§ 8.1) und den Vorstand (§ 8.2) sinngemäß. Die Wahl erfolgt in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen oder per Akklamation.

(16) Der 1. Vorsitzende des Ortsgruppenvorstandes, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Gruppenvorstandes ist automatisch Delegierter (siehe § 8.1 Ziff. (1) Satz 4). Die Wahl der weiteren Delegierten findet analog den Gruppenvorstandswahlen statt. Jede Ortsgruppe entsendet mindestens zwei stimmberechtigte Personen zur Delegiertenversammlung.
Die Delegierten sind an die Beschlüsse der Ortsgruppe gebunden.

(17) Die Ortsgruppen können kein eigenes Vermögen bilden. Das Ortsgruppenguthaben wird vom Verein verwaltet und ist eigenes Vermögen des Vereins.

(18) Jede Ortsgruppe kann eine eigene Kasse führen. Soweit sie dies tun, führen sie für die Kasse durch den Schatzmeister der Ortsgruppe Kassenbücher nach der einfachen Buchführung (Einnahmen- / Ausgabenrechnung), welche zusammen mit den Abrechnungen und aktualisierten Finanzplänen vierteljährlich dem Schatzmeister des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind.

§ 10 Haftung

(1) Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder, sowie Organ- oder Amtsträger des Vereins, deren Vergütung den nach § 3 Nr. 26 a EStG maßgeblichen Betrag (derzeit 720,00 €) im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung der Vereinstätigkeit, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 11 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft bei Verbänden oder aus dem Gesetz ergeben werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Bankverbindung, Ortsgruppenzugehörigkeit, bei Minderjährigen die Daten eines Erziehungsberechtigten in gleichem Umfang.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 12 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es

  1. der erweiterte Vorstand mit 3/4-Mehrheit beschlossen hat oder
  2. von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) In dieser Versammlung müssen 51 % der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Delegiertenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

(4) In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(5) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an denn World Wide Fund for Nature (WWF).

§ 13 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Angehörigen aller Geschlechter besetzt werden.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Die Die ursprüngliche Satzung wurde bei der ordentlichen Delegiertenversammlung am 23.10.2011 in Schwandorf beschlossen.

(2) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.10.2016 neu gefasst und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Neufassung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.